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Zweck und Sitz

 

Art. 1

Der ERMO CLUB bezweckt die Förderung der Kameradschaft sowie der kulturellen, unterhaltenden und sportlichen Tätigkeit. Er ermöglicht den Mitgliedern durch Initiative eine aktive Betätigung in den genannten Bereichen.Jedes Mitglied beteiligt sich entsprechend seinen Neigungen und Möglichkeiten (anhand der bestehenden Organisatoren-Checkliste) in einem Turnus als Organisator der Clubaktivitäten.

 

Art. 2

Der ERMO CLUB ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und hat seinen Sitz in St. Gallen.

 

Mitgliedschaft

 

Art. 3

Der ERMO CLUB ist ein Herren-Club. Er hat nur aktive Mitglieder.

 

Art. 4

Grundsätzlich kann jedermann Mitglied des ERMO CLUB werden, sofern sein Wohnsitz im Kanton SG, AR, AI oder TG ist.

 

Art. 5

Die Aufnahme erfolgt aufgrund einer schriftlichen Empfehlung eines Clubmitgliedes zuhanden der Clubmitglieder. Ein geworbenes Neu-Mitglied hat Anrecht, probehalber auf eigene Kosten an mindestens zwei Clubaktivitäten teilzunehmen, erst nachher entscheiden die Clubmitglieder einstimmig über eine definitive Aufnahme. Im ERMO CLUB ist die Mitgliederzahl auf 15 beschränkt, wovon Maximum 3 Personen pro Berufsstand aufgenommen werden können.

 

Art. 6

Ein Austritt kann durch schriftliche Erklärung an den Vorstand mindestens einen Monat im Voraus erfolgen.

 

Art. 7

Ein Mitglied kann jedoch seine Mietgliedschaft verlieren, wenn es:

a) seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt,

b) sich nicht an die statuarischen Bestimmungen hält,

c) durch Antrag eines einzelnen Mitglieds und anschliessendem Mehrheitsbeschluss des Vorstandes sofort ausgeschlossen wird.

 

Art. 8

Ein Austritt oder Ausschluss befreit jedoch nicht von der Zahlung vorher fälliger Beiträge und desjenigen des laufenden Gesellschaftsjahres.

 

Organisation

 

Art. 9

Die Organe des ERMO CLUB sind:

a) Die Vereinsversammlung

b) Der Vorstand

c) Die Rechnungsrevisoren

 

a) Die Vereinsversammlung

 

Art. 10

Der ERMO CLUB hält im Februar/März die ordentliche Vereinsversammlung ab. Sie wird vom Präsidenten geleitet.

 

Art. 11

In dringenden Fällen können der Vorstand oder mindestens ein Drittel der Mitglieder eine ausserordentliche Vereinsversammlung einberufen.

 

Art. 12

Die Einladung der ordentlichen oder ausserordentlichen Vereinsversammlung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Traktanden durch den Vorstand, spätestens 21 Tage vor dem Datum der Versammlung.

 

Art. 13

Die Versammlung hat folgende Rechte und Pflichten:

a) Abnahme des Tätigkeitsbereiches des Vorstandes

b) Abnahme der Jahresrechnung Genehmigung des Budgets

c) Festsetzung des Einkaufspreises

d) Festsetzung des Mitgliederbeitrages

e) Festsetzung des persönlichen Beitrages pro Clubabend

f) Änderung der Statuten

g) Wahl des Vorstandes

h) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die ihr der  Vorstand  unterbreitet

i) Auflösung des Clubs

 

Art. 14

Die Vereinsversammlung ist mit 51 % Stimmenanteil der anwesenden Clubmitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

 

Art. 15

Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, sofern die Versammlung keine geheime Stimmabgabe beschliesst.

 

Art. 16

Anträge der Mitglieder an die Vereinsversammlung müssen dem Vorstand mindestens 30 Tage vor dem Versammlungsdatum schriftlich eingereicht werden.

b) Der Vorstand

 

Art. 17

Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten, einem Aktuar und einem Kassierer.

 

Art. 18

Der Vorstand hat folgende Rechten und Pflichten:

a) Leitung des Clubs und Koordination der Clubaktivitäten

b) Vertretung des Vereines nach Aussen

c) Einberufung der Vereinsversammlung

 

Art. 19

a) Mindestamtsdauer für alle Ämter: 2 Jahre

b) Längeres Ausüben eines Amtes ist zulässig, Präsident max. 3 Jahre

c) Bei der Weitergabe eines Amtes wird vom jeweiligen Amtsträger ein anderes Mitglied vorgeschlagen

 

Art. 20

Die einzelnen Mitglieder haben folgenden Kompetenzen und Aufgaben:

 

Der Präsident

 

 

Vertritt den Verein nach aussen, leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen, führt die Oberaufsicht über den Clubbetrieb, erstattet der Vereinsversammlung Bericht über die Tätigkeit des Clubs und des Vorstandes, führt zusammen mit dem Kassierer rechtsverbindliche unterschrift.

 

 

Der Aktuar

 

Ist Stellvertreter des Präsidenten, er führt Protokolle und Korrespondenz und ist Verwalter der Clubpapiere etc.

 

Der Kassierer

 

Verwaltet die Finanzen des Vereins, führt eine Mitgliderkartei,  legt der Vereinsversammlung die Rechnung und das Budget vor, führt zusammen mit dem Präsidenten rechtsverbindliche Unterschrift im Rechnungswesen

 

Art. 21 

Die Revision der Finanzen des Clubs übernimmt der Präsident Clubaktivitäten

 

Art. 22

Die ordentlichen Clubaktivitäten finden mindestens einmal im Monat an verschiedenen Wochentagen und in der Regel abends statt.

 

Art. 23

Sie werden durch die einzelnen Clubmitglieder organisiert und durchgeführt, anhand der Organisatoren Checkliste.

 

Art. 24

An Wochenenden und Feiertagen können ausserordentliche Clubaktivitäten durchgeführt werden. In Ausnahmefällen können dazu auch Nichtmitglieder (Ehefrauen, Freundinnen, Freunde) eingeladen werden.

 

Art. 25

Für die persönliche Unfallversicherung bei ordentlichen und ausserordentlichen Clubaktivitäten ist jedes Mitglied selber verantwortlich.

 

Finanzielles

 

Art. 26

Der Einkaufspreis in den Club wird an der jährlichen Vereinsversammlung festgesetzt.

 

Art. 27

Der Jahres-Mitgliederbeitrag ist einmal jährlich bis am 31.12. zu entrichten.
Die Beitragshöhe wird an der jährlichen Vereinsversammlung festgesetzt.
 

Art. 28

Jeder Clubabend darf den persönlichen Beitrag, welcher an der jährlichen Versammlung festgesetzt wird, je Clubmitglied nicht übersteigen. Über allfällige Beiträge aus der Clubkasse entscheidet der Vorstand.

 

Art. 29

Allfällige Defizite werden an der Vereinsversammlung bekanntgegeben und entsprechend unter den Mitgliedern aufgeteilt und gedeckt.

 

Art. 30

Bei der Clubauflösung soll ein allfälliger Kassenüberschuss einer gemeinnützigen Organisation zugeführt werden. Schlussbestimmungen

 

Art. 31

Als Gerichtsstand wird St. Gallen anerkannt.

 

Art. 32

Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 13. März 1991 und wurden an der Vereinsversammlung vom 21. März 2014 von den Mitgliedern genehmigt.

 

Statutenänderungen

 

1. Datum: 14.09.2004
    C1. (Aktuar)


2. Datum: 28.05.2014

    Artikel 19

    Änderung: a), b), c) ergänzt
 

3. Datum: 22.03.2017
    Artikel 27 (Jahresbeitrag)

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